Dr. Schön Finance GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Finanzierungs- und Unternehmensberatung sowie Sonderbedingungen für Online-Unterricht/-Schulungen

Informationen über die Dr. Schön Finance GmbH

Name und Anschrift des Auftragnehmers

Dr. Schön Finance GmbH
c/o Dr. Thomas Schön
Sandäckerstr. 1
70469 Stuttgart

E-Mail: kontakt at schoen.finance
Internet: www.schoen.finance

Stand: Januar 2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundregeln zwischen der Dr. Schön Finance GmbH und dem Auftraggeber

Nr. 1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
(1) Geltungsbereich
a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber („Auftraggeber“) und den in Deutschland gelegenen Geschäftsstellen der Schön Finance GmbH („Auftragnehmer“). Im Ausland werden keine Dienstleistungen angeboten und zwar unabhängig davon, ob die Dienstleistungen vom Ausland aus in Anspruch genommen werden.

b) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder etwaiger Dritter, die bei der Erfüllung der unter diesen Geschäftsbedingungen geschuldeten Leistungen beteiligt werden, finden weder teilweise noch vollständig Anwendung im Verhältnis zum Auftragnehmer und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer deren Einbeziehung widerspricht, wann diese dem Auftragnehmer bereit gestellt werden oder worden sind und ob die Inanspruchnahme von Leistungen des Verwenders als Einverständnis zu deren Geltung gilt.

(2) Informations- und Vertragssprache
Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Auftraggeber ist Deutsch. Sämtliche Dokumente und Informationen erhält der Auftraggeber in deutscher Sprache.

(3) Änderungen
a) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und etwaiger Sonderbedingungen werden dem Auftraggeber in Textform bekannt gegeben, soweit es sich nicht um Änderungen der Hauptleistungspflichten und/oder Vergütungsregelungen handelt. Hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Auftraggeber erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Auftragnehmer besonders hinweisen. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an den Auftragnehmer absenden.

b) Änderungen der Hauptleistungspflichten und/oder der Vergütungsregelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung („Einwilligung“) des Auftraggebers, wobei die Einwilligung in Textform ausreichend ist.

c) Soweit der Auftraggeber eine Änderung der Hauptleistungspflichten verlangt, hat der Auftragnehmer diesem Verlangen Rechnung zu tragen, soweit der Inhalt der neuen Hauptleistungspflicht zu den in Nr. 2 a) aufgezählten Leistungen zählt und der Auftraggeber einer erforderlichen Änderung der Vergütung zustimmt.

Nr. 2 Hauptleistungspflichten
a) Gegenstand der Dienstleistungen des Auftragnehmers sind die mit dem jeweiligen Auftraggeber im Angebot und seinen Anlagen vereinbarten Leistungen wie z.B. Analyse der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des vom Auftraggeber betriebenen Unternehmens, Erstellung eines Bewertungsgutachtens für das vom Auftraggeber betriebene Unternehmen, Erarbeitung und Erstellung einer Liste von potentiellen Investoren in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie Kontaktaufnahme zu den Entscheidungsträgern dieser Interessenten, finanzielle Analyse und Bewertung der einzelnen möglichen Investoren; Unterstützung des Auftraggebers bei der Erstellung einer Informationsbroschüre („Information Memorandum“) für potentielle Investoren; Beratung des Auftraggebers bei der Strukturierung und Durchführung von Finanzierungsmaßnahmen; Beratung des Auftraggebers hinsichtlich der Strategie und Taktik bei der Aufnahme und Führung von Verhandlungen mit potentiellen Investoren, und, sofern vom Auftraggeber gewünscht, Teilnahme an den Verhandlungen; Beratung des Auftraggebers bei dem Abschluss von Absichtserklärungen und Exklusivitätsvereinbarungen; auf Wunsch des Auftraggebers eine schriftliche Stellungnahme, ob die Beteiligung des Investors aus finanzieller Sicht angemessen ist („Fairness Opinion“).

b) Der Auftragnehmer schuldet nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges, insbesondere nicht die Durchführung der von ihm empfohlenen Finanzierungsmaßnamen. Ebenso wenig schuldet der Auftragnehmer die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person.

c) Bei der Erbringung der Leistungen ist der Auftragnehmer frei. Der Auftraggeber ist nicht zur Erteilung von Weisungen ermächtigt und hat die Erteilung von Weisungen zu unterlassen. Im Übrigen hat es der Auftraggeber zu unterlassen, für den Auftragnehmer tätige Personen abzuwerben, wobei als Abwerbung jede Maßnahme gilt, die der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit dem Ziel dient, dass die für den Auftragnehmer tätige Person selbst oder auf Rechnung eines Dritten für den Auftraggeber tätig wird.

d) Soweit für die Durchführung der vom Auftragnehmer empfohlenen Maßnahmen der Abschluss von Verträgen, die Einholung behördlicher Genehmigungen und/oder die Zustimmung sonstiger Dritter erforderlich ist, liegt die Vorbereitung und Erfüllung dieser Voraussetzungen allein in der Verantwortung des Auftraggebers, insbesondere ist der Auftragnehmer nicht zur Erbringung von Rechtsanwalts- und/oder Steuerberaterleistungen verpflichtet.

e) Soweit für die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer der Zugriff auf elektronische Daten des Auftraggebers erforderlich ist, trägt der Auftraggeber dafür Sorge, die technischen Voraussetzungen für den Zugriff durch den Auftragnehmer zu schaffen und die dafür erforderlichen Berechtigungen einzuräumen.

f) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags nach besten Kräften unterstützen und insbesondere alle Voraussetzungen schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Zu diesem Zweck wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle ihm verfügbaren Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für erforderlich hält, zur Verfügung stellen, und sich dafür einsetzen, dass auch mit ihm verbundene Unternehmen sowie potentielle Investoren den Auftragnehmer entsprechend informieren. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Informationen zu überprüfen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Informationen, die er selbst und/oder auf seine Veranlassung Dritte dem Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Verfügung stellen, richtig, vollständig und nicht irreführend sind. Der Auftraggeber wird unverzüglich auf ihm bekanntwerdende Unrichtigkeiten in den Informationen sowie insbesondere auf wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage des von ihm betriebenen Unternehmens hinweisen.

g) Der Auftragnehmer wird die ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Auftrags nutzen und sie lediglich denjenigen Mitarbeitern und Beratern zugänglich machen, die die Informationen und Unterlagen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber benötigen. Diese Mitarbeiter und Berater werden dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit der Informationen und Unterlagen zu wahren und sie lediglich zur Durchführung des Auftrages zu verwenden. Vom Auftraggeber als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnete Informationen wird der Auftragnehmer an Dritte erst nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber weitergeben.

h) Der Auftragnehmer ist nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber Dritten mit Wirkung für den Auftraggeber abzugeben.

Nr. 3 Honorare, Fälligkeiten und Aufwendungen
(1) Honorarvereinbarungen, Fälligkeiten und Zurückbehaltungsrecht
a) Mit Erteilung des Auftrags an den Auftragnehmer wird ein Honorar für den Auftragnehmer gemäß Vertragsangebot zur Zahlung fällig;

b) Der Auftragnehmer erhält ein festes Beratungshonorar gemäß Vertragsangebot für jeden Monat der Laufzeit dieser Vereinbarung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung. Das Beratungshonorar ist jeweils vorschüssig spätestens am Fünften eines jeden Monats zur Zahlung fällig. Wird ein Erfolgshonorar vereinbart, so ist dies unbeschadet vom Beratungshonorar zusätzlich zu bezahlen.

c) Der Auftragnehmer erhält ein zusätzliches Erfolgshonorar in Höhe von 3% des Finanzierungsvolumens, falls während der Laufzeit dieser Vereinbarung oder innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach ihrer Beendigung eine verbindliche Vereinbarung über eine Finanzierungsmaßnahme abgeschlossen wird, fällig bei Abschluss der entsprechenden Vereinbarung.

d) Alle Honorare (Vergütungen) verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe. Soweit erforderlich, ist der Auftragnehmer auf erstes Anfordern des Auftraggebers verpflichtet, eine den gesetzlichen Bestimmungen genügende Rechnung auszustellen.

e) Das nach Buchstabe a) und b) dieses Absatzes geschuldete Honorar ist nicht rückzahlbar, auch wenn es nicht zu einer Finanzierungsmaßnahme kommt.

f) Als das Erfolgshonorar auslösende Finanzierungsmaßnahme im Sinne dieser Vereinbarung gilt jedes von dem Auftragnehmer empfohlene Geschäft, das zu einer Erhöhung des Postens „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ oder einer Erhöhung der Bilanzsumme einschließlich etwaiger Haftungsverhältnisse in der Rechnungslegung des Auftraggebers auf Einzel – oder konsolidierter Basis führt. Ausreichend ist eine unterjährige Erhöhung, d.h. ein Fortbestand der Erhöhung bis zum nächsten Bilanzstichtag ist nicht erforderlich.

g) Der Auftraggeber nimmt billigend zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer solange nicht zur Erbringung seiner geschuldeten Leistungen verpflichtet ist, wie sich der Auftraggeber mit mindestens einer fälligen Zahlung in Verzug befindet. Dies gilt unabhängig davon, ob für die jeweilige Zahlung eine etwaig erforderliche Rechnung gestellt worden ist.

(2) Aufwendungsersatz
Zusätzlich zu den vorstehend genannten Honoraren wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Aufforderung und gegen entsprechende Belege die bei der Erfüllung des Auftrags entstandenen angemessenen Kosten (Bahn: erste Klasse zzgl. Zuschläge, Flug: Business Class, PKW: 0,50 EUR pro gefahrenen Kilometer, Hotel- und Bewirtungskosten sowie einschließlich der Honorare von anderen externen Beratern wie z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer etc. soweit deren Beauftragung zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt worden ist), Auslagen und Spesen zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer ersetzen.

Nr. 4 Haftung des Auftragnehmers und Mitverschulden des Auftraggebers, Umgang mit Sekundäransprüchen, Haftungsmaßstab und -umfang
(1) Haftungsgrundsätze
Der Auftragnehmer haftet bei der Erfüllung seiner Pflichten für jedes Verschulden seiner Mitarbeiter und der Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten hinzuzieht. Soweit etwaige Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Auftraggeber durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 2 AGB aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Auftragnehmer und Auftraggeber den Schaden zu tragen haben. Soweit etwaige Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen Abweichendes in Bezug auf Mitverschulden regeln, gehen diese Regelungen vor.

(2) Haftungsmaßstab und -umfang, Verjährung
Der Auftragnehmer haftet bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dieser Vereinbarung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht vertragswesentliche Verpflichtungen betroffen sind, für deren Verletzung er auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings nur in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens und in Höhe von bis zu maximal Euro 250.000,- je Schadensfall, haftet. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für einen etwaigen entgangenen Gewinn. Die Beschränkung des Satz 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr, soweit der Anspruch nicht aufgrund einer Haftung für Vorsatz beruht.

(3) Freistellung und Pflichtenumfang
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei, die auf der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Irreführung von Informationen beruht, die er vom Auftraggeber oder auf dessen Veranlassung erhalten hat. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer darüber hinaus von allen Ersatzansprüchen Dritter frei und ersetzt ihm alle Schäden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehen. Ausgenommen sind Ersatzansprüche und Schäden, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber keine über das im Beratungsgeschäft übliche Maß hinausgehenden Aufklärungs-, Nachprüfungs- und Mitteilungspflichten.

(4) Störung des Betriebes
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihm nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten. Als Störung des Betriebs gilt dabei auch der teilweise und/oder vollständige Ausfall elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten.

(5) Aufrechnungen, Abtretung und Streithelfer
a) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten und entscheidungsreif sind.

b) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer – soweit es sich nicht um Geldansprüche handelt – an Dritte ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen.

c) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung nicht in Gemeinschaft mit anderen Auftraggebern gerichtlich geltend machen kann.

Nr. 5 Laufzeiten und Kündigungsrechte
(1) Laufzeiten und Kündigungsrechte des Auftraggebers
a) Die Laufzeit des Vertrages ist unbestimmt und endet aufgrund einer Kündigung. Der Vertrag kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier Wochen jeweils zum Ablauf eines ganzen Jahres oder des im Vertragsangebot vereinbarten Leistungszeitraums nach Angebotsannahme durch den Auftraggeber gekündigt werden, soweit nicht anders vereinbart. Andernfalls verlängert sich der Vertrag um ein weiteres ganzes Jahr oder die Dauer des im Vertragsangebot vereinbarten Leistungszeitraums, ohne dass es einer Bestätigung des Auftraggebers bedarf.

b) Andere Leistungen als nach Buchstabe a) sind innerhalb des gesondert vereinbarten Zeitraums oder zum gesondert vereinbarten Termin zu erbringen. Eine Kündigung des Vertrags vor Leistungserbringung ist nicht zulässig.

(2) Kündigungsrechte des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird der Auftragnehmer auf die berechtigten Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte, z.B. nach den Regelungen des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG), bleiben unberührt.

(4) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Auftragnehmer, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Auftraggebers, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber unrichtige Angaben über das von ihm betriebene Unternehmen gemacht hat, die für die Entscheidung des Auftragnehmers von erheblicher Bedeutung waren, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer gefährdet ist. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.

(5) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die Abwicklung eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist. Entstandene Honoraransprüche werden durch eine Kündigung nicht berührt.

Nr. 6 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten, Datenschutz, Nutzungsrechte und Nennung als Referenzkunde
(1) Verschwiegenheit
Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über alle auftragsbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen er Kenntnis erlangt, soweit nicht anders vereinbart. Informationen über den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen und/oder behördliche Anordnungen dies gebieten oder der Auftraggeber eingewilligt hat.

(2) Umfang der Auskunft
Auskünfte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnung richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und/oder den Anforderungen der behördlichen Anordnung.

(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft
Der Auftragnehmer ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Auskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Der Auftragnehmer erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihm eine anders lautende Weisung des Auftraggebers vorliegt. Eine Auskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Auftraggebers der Auskunftserteilung entgegenstehen.

(4) Datenschutz und Datenschutzhinweise
a) Der Auftragnehmer ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, die für eine ordnungsgemäße und/oder den gesetzlichen Bestimmungen genügende Auftragsdurchführung und/oder Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erforderliche personenbezogene Daten zu speichern und erforderlichenfalls zu vervielfältigen und mindestens im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und/oder wiederherzustellen. Zur Weitergabe erlangter Informationen und/oder Daten an Dritte ist der Auftragnehmer nur berechtigt, wenn dies der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung dient und/oder gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist. Gleiches gilt für die Aufzeichnung von elektronischer Kommunikation zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer.

b) Der Auftraggeber willigt zum Zwecke der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer in die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Verwendung seiner unternehmens-/personenbezogenen Daten einschließlich der Nutzung von Grid Computing (Datenaustausch via Internet zur Nutzung von entfernten Computern für die elektronische Datenverarbeitung) und Cloud Computing (Nutzung von Anwendungen, Diensten und Speicherkapazitäten externer Computer) durch den Auftragnehmer ein. Der Auftraggeber ist berechtigt, Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu verlangen und diese gegebenenfalls löschen zu lassen. Die Daten werden automatisch gelöscht, sobald eine weitere Speicherung nicht mehr notwendig ist, allerdings nicht vor Ablauf der jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.

(5) Unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation
Sofern die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber per E-Mail stattfindet, erfolgt diese unverschlüsselt.

(6) Referenzen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber durch Nennung seiner Firma einschließlich etwaig dazugehöriger Marken als Referenzkunde für seine Leistungen zu benennen, insbesondere diese in eine in Textform geführte Liste von Referenzkunden aufzunehmen. Ein Anspruch auf Benennung des Auftraggebers als Referenzkunde besteht nicht.

Nr. 7 Maßgebliches Recht, Gerichtsstand
(1) Geltung deutschen Rechts, Teilnichtigkeit
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt deutsches Recht. Soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig ist, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

(2) Gerichtsstand für inländische Geschäftsbeziehung
Wenn der Auftraggeber ein Kaufmann und die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe eines Handelsgewerbes zuzurechnen ist, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber am Sitz des Auftragnehmers oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer ausschließlich am Sitz des Auftragnehmers verklagen.

(3) Gerichtsstand für ausländische Geschäftsbeziehungen
Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Auftraggeber, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

– Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen –

Sonderbedingungen für Online-Unterricht/-Schulungen

Nr. 1 Vertragsgegenstand
(1) Grundlegender Leistungsinhalt
Der Auftragnehmer bietet entgeltlich Online-Unterricht/-Schulungen im Bereich der Unternehmensfinanzierung für Kaufleute nach näherer Maßgabe von Nummer 2 dieser Sonderbedingungen (nachfolgend „Leistungen“ genannt).

(2) Rechtsgrundlage
Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet.

Nr. 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Konkreter Leistungsinhalt und Erbringung
Der Auftragnehmer führt die jeweilige Schulung im Umfang von 60 Minuten (Schulungsdauer) oder einem Vielfachen davon unter Nutzung einer am Markt etablierten und vom Auftraggebern unentgeltlich nutzbaren Videokonferenz-Software (z.B. Microsoft-Teams, Zoom) durch. Ein Kurs hat, sofern nicht anders vereinbart, mindestens 30 Minuten. Pausen und/oder Störungszeiten sind hierin nicht enthalten. Die Leistungserbringung erfolgt durch den Auftragnehmer durch Übermittlung eines sog. Hyperlinks („Querverweis im Internet“), an dessen Zielort der gebuchte Schulungsinhalt zur Bild- und Tonwiedergabe oder als Live-Übertragung während des vertraglich vereinbarten Zeitraums bereitgehalten wird.

(2) Teilnehmer-/Nutzerzahl und Verzicht auf Vertraulichkeit
Die Teilnehmer- und/oder Nutzerzahl pro Einheit ist nicht begrenzt. Der Auftraggeber stimmt unwiderruflich zu, dass dem Auftragnehmer bekanntgewordene Informationen betreffend den Auftraggeber mit Bezug zu dem Schulungsthema Gegenstand der Erörterungen und/oder der Darstellungen während der jeweiligen Schulung sein können. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei der Übermittlung der Informationen der Verwendung zu Schulungszwecken zu widersprechen.

(3) Zusätzliche Leistungen
Darüber hinaus erbringt der Auftragnehmer die folgenden Leistungen:
a) Bereitstellen der Schulungsunterlagen/-inhalte in elektronischer Form (Skript, Übungsaufgaben mit Lösungen, Handouts etc.) beginnend nach Entgeltzahlung zu den vereinbarten Terminen vor Beginn der Schulung;
b) Beantworten von Fragen zu den Schulungsinhalten via genutzter Videokonferenz-Software („in Echtzeit“) innerhalb der Schulungsdauer.

(4) Sprachregime
Die Schulung erfolgt in deutscher Sprache. Schulungsunterlagen sind in der Sprache der Schulung auszuhändigen. Die Verwendung marktüblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig.

Nr. 3 Personal des Auftragnehmers
(1) Schulungspersonal
Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt, soweit diese über hinreichende Sachkunde in Bezug auf das Schulungsthema verfügen. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Buchung Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.

(2) Weisungsgebundenheit des Schulungspersonals
Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen seiner Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den vom Auftragnehmer gestellten Räumlichkeiten oder mittels Videokonferenzsystemen erbringen.

Nr. 4 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
(1) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird die für eine vertragskonforme Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Daten einschließlich elektronische Fassungen von erforderlichen Dokumenten (Beistellungen) leisten.

(2) Gesonderte Aufforderung
Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Auftragnehmer diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Textform an. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

(3) Unentgeltlichkeit der Mitwirkung
Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.

(4) Verbindlichkeit der Leistungspflichten
Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der Leistung befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen des Auftragnehmers verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum; bei verbindlich vereinbarten Terminen wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

Nr. 5 Honorare und Zahlungsbedingungen
Die Höhe des vom Auftraggeber für die Durchführung der Schulung geschuldeten Honorars richtet sich dem Zeitaufwand für die Durchführung der Schulung unter Berücksichtigung des im Vertragsangebot des Auftragnehmers festgelegten Stundensatzes sowie der Aufwandspauschalen.

Nr. 6 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Beginn und Ende
Der Vertrag kommt nach Buchung des Online-Kurses (Angebot des Auftraggebers) durch Bestätigung des Auftragnehmers per E-Mail (Annahme) zustande, wobei der Auftraggeber auf den Zugang der Annahmeerklärung (Bestätigung) verzichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unmittelbar nach Buchung mit der Leistungserbringung zu beginnen. Die ordentliche Kündigung ist vor Leistungserbringung ausgeschlossen. Etwaige gesetzliche Widerrufsrechte bleiben hiervon unberührt.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist zulässig. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

Nr. 7 Nutzungsrechte, Dauer und zulässiger Nutzungsumfang
(1) Eine Nutzung der von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber zugänglich gemachten Leistungsinhalte und/oder -unterlagen ist ausschließlich durch den Auftraggeber und ausschließlich während der Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gemäß diesen Sonderbedingungen zulässig. Das Recht zur Nutzung umfasst ausdrücklich nicht die Vervielfältigung ohne vorherige Zustimmung (Einwilligung im Sinne des § 183 BGB) des Auftragnehmers. Das Nutzungsrecht erlischt – ohne dass es einer weiteren Erklärung des Auftragnehmers bedarf – im Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsbeziehung unter diesen Sonderbedingungen.

(2) Das Nutzungsrecht des Auftraggebers an den Schulungsinhalten ist auf die Ton- und Bildwiedergabe während des vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraums zur ausschließlichen Wahrnehmung durch den Auftraggeber beschränkt. Eine anderweitige Nutzung, insbesondere Vervielfältigung und/oder Speicherung und/oder Zugänglichmachung an Dritte, ist zu unterlassen.

Nr. 8 Vertraulichkeit
(1) Benennung vertraulicher Informationen
Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Bestimmungsmäßiger Gebrauch
Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit den in diesen Sonderbedingungen geregelten Pflichten beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Textform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen und Berater des Auftragnehmers, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Zulässige Offenlegung
Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Mitarbeiter etc.
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber wird jeweils seinen Mitarbeitern oder Dritten, denen er vertrauliche Informationen weitergibt, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Ausnahmen
Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Dauer der Datenspeicherung
Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung dieser Vereinbarung.

(7) Erfahrungswissen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

– Ende der Sonderbedingungen für Online-Kurse –

Stuttgart, im Januar 2023

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